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 Marie-Victoire Louis

Ich bin eine Frau, ich bin Feministin, ich wähle « Nein » zum VVE

date de rédaction : 02/05/2006
mise en ligne : 29/05/2009
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Ich bin eine Frau, ich bin feministisch. Ich wähle « Nein » zum Projekt der europäischen Verfassung. Weil es in diesem Text nichts gibt, was einer Frau einen positiven Grund gibt, für ihn zu stimmen, die Gründe dafür, Nein zu sagen, sind dagegen unzählig. Für alle, Frauen und Männer.

Um dazu beizutragen, den VVE zu verstehen, habe ich mir einige Fragen gestellt, die ich in den Kritiken des VVE nicht behandelt fand und/oder deren Antworten mich nicht befriedigten: Hier sind sie:

 (Für das weitere Verständnis dieses Textes ist die sehr wörtliche und unschöne Übersetzung des französischen Ausdruckes « personne humaine » als « menschliche Person » notwendig, A.d.Ü.)

1.) Im ersten Paragraph der Präambel der Verfassung lese ich, daß der Text von « unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten der menschlichen Person » spricht.  Und, daß diese Rechte zum "kulturellem, religiösem und humanistischem Erbe" gehören, das Europa inspiriert, nur zu diesem, nicht zum politischem. Diese Rechte sind also relativ und nicht zwingend.

 (Wir haben das französische « inspirer » mit « inspirieren » übersetzt, das dem französischen Text näher kommt als der deutsche Begriff des « Schöpfens ». A.d.Ü.)

2.) Im zweiten Paragraph der Präambel der « Charta der Grundrechte der Union », Bestandteil deselben Textes (aber im 2.Teil) lese ich dann: « sich ihres spirituellen und moralischen Erbes bewußt, gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Menschenwürde, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität «

 (übersetzt vom Herausgeber; auch hier findet eine Sinnverschiebung statt: das « spirituelle und moralische Erbe », wörtlich übertragen aus dem Französischen, ist nicht identisch mit dem « geistig-religiösen und sittlichen Erbe », A.d.Ü.)  (...)

Ich stelle im Übergang der ersten « Präambel » zur zweiten « Präambel » eine  Veränderung der Begriffe fest: von der « menschlichen Person » zur « Menschenwürde », wobei das Wort « Person » - dessen Bedeutung schwer zu verleugnen ist – verschwindet. Es taucht nur um nächsten Satz wieder auf, aber dann verschwindet das mit ihm verbundene Eigenschaftswort « menschlich » Und schließlich wird dann nur behauptet, daß « die EU die Person in den Mittelpunkt ihres Handels stellt ».

Diese Veränderung der Begriffe verringert stark die Tragweite des « Wertes », den die Union der « menschlichen Person » gibt.

Das Statut der « Person » gehört also nicht mehr zu den Grundprinzipien der Union.

Die sogenannten « Grundrechte »sind also nicht mehr « unveräußerlich und heilig ».  Im vierten Paragraph geht es  tatsächlich nur noch um die  Notwendigkeit, den Schutz der Grundrechte zu verstärken angesichts der Entwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschrittes und der wissenschaftlichen und technologischen  Entwicklungen.

Dies alles ist sehr verschwommen, es mangelt an Rigidität, alle Begriffe bleiben undefiniert: nicht nur « Grundrechte » aber auch « Entwicklung » (« Weiterentwicklung » in der deutschen Version des VVE, A.d.Ü.) « Gesellschaft » - während der Begriff der « Völker » an mehreren Stellen angewendet wird -, « sozialer Fortschritt », « wissenschaftlicher und technologischer Fortschritt ».

Die Prinzipien des Wirtschaftsliberalismus des Projektes des VVE sind vorrangig gegenüber den Werten der «Person».Tatsächlich steht das politische Engagement dieses Verfassungsprojektes - nämlich daß die Union den freien Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital sicherstellt - vor dem bereits erwähnten Satz, der Notwendigkeit, den Schutz der Grundrechte zu verstärken.

Zweifellos zum ersten Mal in Europa und zum ersten Mal für einen Text, der die « Personenrechte » behandelt, macht dieser Text eine Gleichstellung des Statutes von « Personen » und des Statuts des « Kapitals ».

In demselben Sinn und zweifellos auch zum ersten Mal, stellt ein Verfassungstext eine Gleichstellung auf in dem selben Satz von « Personen » und von « Tieren ».Und das zwei mal. Im Artikel III-121 ist formel die Behauptung aufgestellt, daß die  Union und die Mitgliedsstaaten voll die Ansprüche des Wohlergehens von Tieren als sensible Wesen berücksichtigt, während der Artikel III-154 vom « Schutz der Gesundheit der  Personen und Tiere » spricht.

 (Der französische Text spricht von « êtres sensibles », der deutsche hingegen von « fühlenden Wesen »,A.d.Ü.)

Diese « Präambel » macht unannehmbare politische und philosophische konzeptionelle Assimilationen, die nicht nur einen Rückschritt darstellen, sondern auch einen Paradigmen-Wechsel auf dem Gebiet der Personenrechte.

Es ist in dieser Hinsicht zweifellos kein Zufall, wenn die « Allgemeine Erklärung der Menschenrechte » nicht zitiert ist und wenn der Artikel III-292, im 5. Abschnitt, der dem « Handeln der EU nach außen » gewidmet ist, nur den einfachen Respekt der « Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen » aufführt,  und nur der der Vereinten Nationen.

3.) Und ich lese schließlich, in diesem 2.Teil , den Artikel II.61, der behauptet: »die menschliche Würde ist unverletzlich. Sie muß respektiert werden und geschützt. » Der Begriff der « Person » ist schließlich verschwunden, während das Eigenschaftswort « menschlich » wieder auftaucht, aber dieses Mal angeheftet an das der « Würde ».

Diese Verknüpfung, so stelle ich fest, berührt nicht die « unveräußerlichen und heiligen Rechte », da die « menschliche Würde » tatsächlich « respektiert und geschützt » werden muß. Sie ist nicht « garantiert ».Dieser offensichtlich subjektive Begriff der « Würde », der zurückführt auf eine Qualität, eine Einschätzung, auf den « Respekt, den jemand verdient »oder auf die « Achtung vor sich selbst » wird auf dem Gebiet des « Rechtes der Personen » angesehen als etwas Erstes, als etwas Wesentliches.

Dieser neue grundlegende Begriff der « Würde » - eines nicht definierten Begriffes – ist in mehrfacher Hinsicht gefährlich. Bezeichnerweise gehört er auch zum Vokabular der extremen Rechten, aller patriarchalischen Religionen, und auch aller Personen, Männer und Frauen, die de facto oder de jure die Überlegenheit der Männer über die Frauen verteidigen, sei es den Grundsatz der Spaltung, der Hierarchie der Rollen, der Aufgaben und der Funktionen zwischen den Geschlechtern, besonders in der Familie.

Die « Würde » an sich kann nur schwer als « unverletztlich » angesehen werden.

Es taucht ein Begriff auf, der ebenfalls nicht definiert ist: die « Katastrophe menschlichen Ursprungs » (Artikel III-321), auch er ist Teil eines Abschnittes der der « humanitären Hilfe » gewidmet ist.

Gar keinen.

Ich suchte also andere Bezugspunkte im Gebiet der « Rechte ».

Ich lese also, daß er Bezug nimmt auf

den « Respekt der Menschenrechte, der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, eingeschlossen » (Artikel I. 2),

auf den « Schutz der Rechte der Kinder » (Artikel I.3-3),

auf den « Schutz der Rechte des Menschen, im besonderem dem des Kindes » (Artikel I-3-4) ,

auf die « Rechte der Kinder » (Artikel II.84-1,2,3),

auf die « Rechte der alten Menschen » (Artikel II-85),

« auf die Rechte der Arbeiter » (Artikel III-172).

Es gibt eine konzeptuelle Verwirrung in der Gesamtheit des Textes, die alle Begriffe umfaßt, die die « Rechte » der Personen betreffen: « Recht », « Respekt », « Schutz » und sogar « für die Arbeiter », eine Verknüpfung der Begriffe in « Rechte und Interessen » (Artikel III-172.2).

Und es gibt eine Verwirrung  – ohne daß die Gründe hierfür aufgeführt werden -, die die « Gruppen » betrifft, denen « Rechte » gegeben werden: « Menschen », « Minderheiten », dem « Kind », den « alten Menschen », den « Arbeitern ».

Die patriarchalischen Grundlagen der « Menschenrechte », verkörpert durch die - angeblich allgemeine – Erklärung der Menschenrechte, die mehrmals erwähnt wurden, seit langem gebrandmarkt von den Feministen, wurden unverändert beibehalten.  

Folglich habe ich als Frau kein spezifisches Recht in diesem Text. Die Frage der « Rechte der Frauen » gehört nicht zu den « Bereichen  der Aktivitäten der Union »gehören.

Das « Petitionsrecht », « das allen Bürgern der EU offensteht,

kann von Frauen, die neue Rechte einfordern, nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die « Menschen » verknüpft mit dem « Kapital », die « Tiere » - bei denen, im Gegensatz zu den Frauen, ihr « Wohlergehen » erwähnt wird – es handelt sich nicht nur um einen Rückschritt, sondern vielmehr um einen Wechsel des Paradigmus.

Die patriarchalischen Schemata der Analyse wurden beibehalten  und sogar verstärkt.

Ich habe zuerst gesucht, wo und wann das Wort « Frau » angewendet wird.

In drei Fällen: wiederholt im bezug auf den « Mann ». Ich werde darauf zurückkommen. zweimal in Verknüpfung mit « Kindern ». Im Artikel III-267, der der « gemeinsamen Immigrationspolitik » gewidmet ist, in bezug auf die « Maßnahmen » , die im Rahmen eines « Gesetzes » oder « Rahmengesetzes » zu treffen sind in bezug auf «den Menschenhandel, im besonderen von Frauen und Kindern ». Und im Artikel III-271, der dem Gebiet der Kriminalität gewidmet ist, in dem man den « Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern »  findet.

Es sind nur die Frauen, die nie als menschliche Personen behandelt werden, während die Männer über Rechte und Macht verfügen, im besonderen über sie (die Frauen,A.d.Ü.), in den in diesem Projekt aufgeführten Texten, die die « Menschenrechte » regeln. Und daß die « Kinder » Rechte genießen in den Textstellen, die die « Rechte der Kinder » regeln.
Es sind folglich ausschließlich die  Frauen – die noch immer unerwähnt bleiben –, die  nach wie vor einer Struktur unterworfen bleiben, in der sie – und nur sie – verschwinden.

Der §1 des Artikel II.93 besagt:« der Schutz der Familie ist auf rechtlichem, wirtschaftlichem und sozialen Ebene sichergestellt. »

Die Verfasser dieser Verfassung hielten es nicht für nötig, zu definieren,was sie unter « Familie » verstehen. Um welche « Familie » handelt es sich?

Niemand weiß es. Niemand weiß auch, welche Instanzen beauftragt sind, diesen Schutz zu gewährleisten, unter welchen Bedingungen und auf welchen Gebieten. Wie kann meine Struktur schützen, die einen sexuellen, sozialen, selbstverständlich politischen Charakter hat, wenn man nicht weiß, was alles dieser Begriff  abdeckt?

Der Begriff des « Schutzes » einer Struktur, die einen sozialen und sexuellen Charakter hat, die sich zusammensetzt aus mehreren Kategorien von Mitgliedern (Mann, Frau,Kind), die über verschiedene Rechte verfügen – wir haben gesehen, daß die Frauen, im Gegensatz zu den Männern und den Kindern, die einzigen sind, die formel keine « Rechte » haben - ist unvereinbar mit dem Konzept des « Rechts ». Tratsächlich ist es die Pflicht der Staaten auf dem Gebiete der « Rechte » diese zu garantieren.

Die Frage des Statuts der Frauen in der Familie wird nicht als etwas angesehen, was es verdient, spezifisch und präzise behandelt zu werden. Die Frauen sind noch immer eingesperrt, sie sind aufgelöst in der Familie, sie verschwinden!

Auf diesem Gebiet wird keinerlei Fortschritt auf diesem Gebiet durch die EU erwähnt oder von den Mitgliedsstaaten eingefordert!

Stellen wir einen Vergleich an: der Artikel I-41 sieht « das Engagement der Mitgliedsstaaten und die stetige Verbesserung ihrer militärischen Kapazität «  vor.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. (...)

Dieser Artikel ist folglich unvereinbar ist mit der Behauptung der « unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte der menschlichen Person ».

Die Familie wird in einem längeren Artikel behandelt, der den Titel trägt « Familien-und Berufsleben »

Erinnern wir daran, daß die Versöhnung (1) zwischen Berufs-und Familienleben, notwendig für eine gewinnbringende Politik für Unternehmen und für den Staat, hauptsächlich auf Frauen beruht, die den höchsten Preis zahlen hinsichtlich:

Arbeitsvertrag (Unsicherheit)

Arbeitszeit (Teilzeit)

Lohn/Gehalt (geringere Bezahlung) und

(schwache) Beförderungsmöglichkeiten

In diesem Text wird folglich die Familie wenn nicht als ein Unterprodukt, so doch als etwas weniger Wichtiges angesehen als das « Berufs-und Familienleben », es wird also betrachtet als etwas Sekundäres als die wirtschaftliche Logik,  auch wenn es nicht ausschließend ist.

Ich erinnere auch daran, daß es in dieser « Familien »-struktur, so « geschützt » (2) - auch durch die sogenannte « Allgemeine »Erklärung derMenschenrechte von 1948 – es die Frauen sind, die seit Jahrhunderten den Männern unterworfen, von ihnen dominiert sind,  Männer, die bestätigt sind in ihrem guten Recht über die Frauen durch die Staaten. Und so, wenn man sich bezieht auf die Einheit der « Familie », ohne mehr  zu präzisieren, wo die Grenzen liegen der jeweiligen Rechte ihrer Mitglieder, kann man nur die Macht bestätigen, die historisch, rechtlich und politisch den « Familienchefs » verliehen werden.

Und so kann jeder Mißbrauch patriarchalischer Macht, die verschiedenen Formen männlicher Vorherrschaft der Gesamtheit der europäischen Staaten (Frankreich eingeschlossen) im Bürgerrecht, im Strafrecht, in der Familie, durch diesen Text « geschützt » werden von dem Infrage-Stellen durch Frauen und Feministinnen.

Ich stelle wieder fest, durch einen Vergleich, daß das Verfassungsprojekt, wenn es seinen Interessen entspricht, Grenzen festlegen kann. Und so werden auf dem Gebiet des « Handels », « der Mißbrauch einer dominierenden Position », aber auch « mißbräuchliche Praktiken » verdammt (Artikel III-162) und es ist präzisiert, daß unter bestimmten Bedingungen manche « Abkommen und Entscheidungen null und nichtig «  sind.

Ich schließe daraus, daß die auf dem Gebiet der « Konkurrenz » gesetzten Grenzen nicht vorgesehen sind in bezug auf die Macht der Männer in der « Familie », Grenzen, die wie man weiter sehen wird, überall sonst gezogen werden...

In dieser Hinsicht kann es nur beunruhigen, daß nur die Behauptung des « Rechts zu heiraten und eine Familie zu gründen » aufgestellt wird, aber nicht die des Rechtes sich scheiden zu laßen.

Ich bin also der Frage nachgegangen, welchen Statut die « Mutterschaft » hat. Sie wird zweimal aufgeführt.

Dieser Begriff ist einmal erwähnt als Grund, zu schützen gegen eine « Entlassung aus mit der Mutterschaft zusammenhängt ». Er ist verknüpft ohne weitere Präzision mit einem « Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub oder des Urlaubs eines Elternteils nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes » (Art.II.93.2)

Aber da diese « Rechte » Teil eines Artikels sind, der der « Versöhnung des Berufs-und des Familienlebens » gewidmet ist, läßt die Formulierung Zweifel darüber, wie weit dieses Recht angewendet wird auf stellungslose und/oder auf arbeitslose Frauen.

Und schließlich, die Zufügung der Worte « mit der Mutterschaft zusammenhängend» kann nur als etwas betrachtet werden,was dieses Recht weiter begrenzt.

Der Begriff ist ein zweites Mal in einem Artikel aufgeführt, der den Titel trägt « Soziale Sicherheit und soziale Hilfe ». Dort ist die Mutterschaft - auch hier ohne weitere Präzision - betrachtet als etwas, was das Recht gibt auf den « Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheitei und sozialen Hilfen » (Artikel II.94.1). Nach dem Beispiel von « Krankheit, Arbeitunfällen, Abhängigkeit oder Alter, sowie im Fall des Verlusts des Arbeitsplatzes ». Es gibt also kein spezifisches Statut mehr (für die Mutterschaft, A.d.Ü.), mehr noch: die Mutterschaft gehört hier zu Unfall, Abhängigkeit, Katastrophe.

Die Frauen verfügen über keinerlei eigene Rechte. Mehr noch, sie sind ausgeschlossen von Rechten, die formel anderen Kategorien der Bevölkrung zuerkannt werden.

Die Union « anerkennt und respektiert « das Recht alter Menschen, ein würdiges und unabhängiges Leben zu führen »  (Artikel II-85) und auch das « Recht der Behinderten auf Maßnahmen,die ihre Autonomie, ihre soziale und berufliche Integration und ihre Teilnahme am Leben der Gemeinschaft sicherstellen »

(Art.II-86)

Folglich schließt die Union die Frauen aus von diesen « Rechten », da sie für andere ausdrücklich erwähnt, ausdrücklich behauptet werden.

Weder der Begriff der « Abtreibung » ist erwähnt, noch der der « Schwangerschaftsunterbrechung », und nicht einmal der der « Verhütung ».

Dagegen kann man lesen im schon erwähntem Artikel II.62: « Jede Person hat das Recht auf Leben ».Diese Formulierung kann den Gegnern der Abtreibung nur gefallen, die sich bezeichnen als « für das Leben »,während sie den Frauen, die eine Abtreibung wünschen, wollen, machen müssen, kein positives Recht zugesteht.  

Ich schließe daraus, daß die Verfassung die Thesen der Abtreibungsgegner bestärkt: Und sie kann die Rechte der Frauen infragestellen, die von denen errungen werden, die sie verteidigen. Und daß offenbar eine Allianz stattgefunden hat zwischen den Abtreibungsgegnern, den « Kirchen » (Artikel I.52), und der Union, die beunruhigt ist über den Niedergang der Geburten und der Veralterung der Bevölkerung.  

Was kann man dazu sagen?

1.) Weder der Begriff der « Prostitution », noch der « Zuhälter » kommt vor in diesem Projekt und auch nicht der « Freier » oder der « Prostitutierten ».

2.) Ich stelle fest, daß er nicht einmal aufgeführt wird im Artikel  III-278, der der « Öffentlichen Gesundheit » gewidmet ist. Im Bereich der « Öffentlichen Gesundheit » sind nur die « schweren Krankheiten» aufgeführt und die « schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren ».Wenn es so gedacht ist, daß die erwähnten « Gesundheitsgefahren » die « Prostitution » betreffen könnten, dann muß gesagt werden, daß das Wort « Gesundheitsgefahr » jede Integration des Systems der Prostitution in den politischen Bereich der « Rechte der Personen » unterbindet.Darüber hinaus würde das Hinzufügen von « schwerwiegend » und von « grenzüberschreitend » in dieser Hypothese die Tragweite einer europäischen Gesundheitspolitik in diesem Bereich begrenzen.

Artikel III-278

a) die Bekämpfung weit verbreiteter schwerer Krankheiten, dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert.

b) die Beobachtung,frühzeitige Medlung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren.

3.) Der Abolitionismus (*), zu der sich als politische Philosophie eine gewisse Zahl europäischer Länder bekannt haben – zu denen Frankreich gehört, das im Jahr 1960 die Konvention der Uno vom 2.11.49 « zur Unterdrückung von Menschenhandel und der Ausbeutung der Prostition » ratifizierte – kommt weder in den Präambeln vor noch in den Artikeln, die die « Grundrechte der Union» regeln.

Folglich haben in diesem Kampf zwischen den abolitionistischen und den Zuhälterstaaten Europas die letztgenannten definitiv gesiegt.

In gerader Linie aller bislang erstellten Texte, die des Europaparlamentes eingeschlossen, ist die Union also nicht nur nicht abolitionistisch  - was sie als Einheit niemals behauptet hat – sondern sie wurde ganz einfach ein zuhälterisches Europa. Wer die Zuhälterei nicht verdammt legitimiert sie.

4.) Der §3 des Artikels II-65, der besagt: « Der Menschenhandel ist verboten » sagt weder, daß « die Prostitution verboten ist »noch daß das «Vermarkten von  Menschen verboten » ist.

Folglich ist die Prostitution legitimiert. Und dies solange, wie « der (Menschen-)Handel » logischerweise nur in einem Rahmen einer Politik existieren kann, die sie legitimiert, die das System der Zuhälterei legalisiert. Die den Sex vermarktet.

5.) Dieses  Verbot des «Handels » von Menschen ist nur in einem Artikel aufgeführt, der betitelt ist mit « Verbot der Sklaverei und der Zwang-und Pflichtarbeit »

Soweit diese beiden ersten Paragraphen die « Sklaverei » und die « Zwangsarbeit » betreffen, gehört der « Menschenhandel » - nicht mehr aufgenommen in der Überschrift des Artikels – folglich entweder zu dem einen oder zum anderen. Oder zu beiden. Und er verliert so seine konzeptuelle Spezifität. Dies wird durch den Ausdruck der « sexuellen Ausbeutung « fertiggestellt.

6.) Der Begriff von « Handel » ist ebenfalls nicht definiert. Schlußfolgerung: die Frage, ob sie den internen (Menschen-)Handel Europas und/oder den zwischen Europa und dem Rest der Welt betrifft, bleibt offen.

Der Begriff des (Menschen-)Handels, wenn er angewendet wird auf die Union, kann als im Widerspruch stehend zu den Begriffen des VVE angesehen werden, da Europa « den freien Verkehr der Personen » (Präambel der Grundrechte er EU) garantiert. Die Frage, ob der (Menschen-, A.d.Ü.) Handel nur die Beziehungen zwischen der EU und dem Rest der Welt betrifft, bleibt offen.

Diese Ambiguität kann nur diejenigen befriedigen, die ein Europa der Zuhälterei fördern.

7.) Im Bereich der « Zusammenarbeit im Strafrecht »  ist der « Menschenhandel » entkoppelt von der « sexuellen Ausbeutung der Frauen und der Kinder » (Artikel III-271).

Die « sexuelle Ausbeutung der Frauen und der Kinder » gehört folglich nicht zum « Menschenhandel ».

8.) Die Konvention der Union gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, angenommen im Jahr 2000 in Palermo, und die anderen Texte der EU wenden den Begriff von Schwarzhandel an.

Es gibt also noch ein wenig mehr konzeptuelle Verwirrung in einem so schon wenig klarem Bereich. Und diese Verwirrung kann nur denen dienen, die Interesse daran haben, ein zuhälterisches Europa zu schaffen.

9.) Ein anderer Artikel (Artikel III-267) betrifft den Menschenhandel, dieser beraubt die vorherige Behauptung seines « Verbotes » ihres Inhaltes. So heißt es im zweiten Abschnitt des dritten Teils,  gewidmet «  der Politik in bezug auf die Kontrolle der Grenzen, des Asyls und der Immigration »:

« Migrationsströme steuern » und « eine Verhütung des Menschenhandels zu entwickeln » ist mit der Behauptung, der Menschenhandel wäre verboten, unvereinbar.

Die Versicherung, daß es ein Verbot des Menschenhandels gäbe,  hat keinerlei Bedeutung, oder dient nur der Verklärung.

10.) Sicher, es wäre möglich zu erwidern, daß der Artikel II.63 aufführt, daß « Jeder Mensch ...das Recht (hat) auf körperliche und geistige Unversehrtheit ». Er könnte benützt werden von den Verfechtern einer möglichen abolitinistischen Lektüre des Textes, aber das Fehlen jeder Referenz zu einer « sexuellen » Integrität schließt diese Eventualität aus.

11.) Ein anderer Artikel, der Artikel II-63.2, der das « Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinn zu nutzen », könnte sich hingegen hingegen als ernsthafterer Einwand zu meiner Analyse herausstellen. Die Frage, die man an die Verfasser (des VVE, A.d.Ü.) stellen könnte, ist die folgende:  Ist das Geschlecht »ein Teil, an sich » des menschlichen Körpers? Rein logisch kann die Frage nur bejaht werden.

Artikel II-63

Recht auf Unversehrtheit

Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.

Im Rahmen der Medizin und der Biologie muß inbesondere folgendes beachtet werden:

a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten

b) das Verbot eugenischer Praktiken, inbesondere derjenigen,welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben.

c) das Verbot den menschlichen Körper und Teile davon alssolche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen.

Und doch ist die Hypothese mehr als wahrscheinlich, daß – gemäß der Geisteshaltung der Verfasser dieses Textes - nur « Organ- und Blutspenden » gemeint sind, die  ausdrücklich erwähnt wurden im Artikel  III-278.

Man kann außerdem in diesem Sinne geltend machen, daß kein vorangeganger Text der Union, nicht mehr als irgendein Artikel dieses Projektes (des VVE, A.d.Ü.) eine solche Deutung erlaubt: In jedem Fall hätten die Begriffe der « Prostitution » und des « Abolitionismus » notwendigerweise formel erwähnt sein müßen.

12.) Und schließlich kann man noch hinzufügen, daß der Bezug im Artikel III-154 auf Begriffe der « öffentliche Sittlichkeitl », « öffentliche Ordnung » und « öffentliche Sicherheit » jedes  abolitionistische Herangehen an den VVE ausschließt.  Dies sind Begriffe, die immer in einem System der Prostitution adressiert werden an  seine Opfer und nicht an die « Freier », selten an die Zuhälter und nie an den Staat .

Ich habe nichts gefunden. Das Wort ist nicht aufgeführt. Folglich wird es für legitim gehalten.

Ich habe nichts gefunden. Diese Begriffe sind nicht aufgeführt, obwohl das Thema die « öffentliche Gesundheit »(3) ist, es sich dreht um « Drogen », « Tabak » und kurioserweise um « Alkoholmißbrauch ». Und schließlich, schon erwähnt, um die « Blut-und Organspenden » (Artikel III-278).

Der Kampf gegen Aids, HIV, der, wie man weiss, hauptsächlich die Frauen betrifft, gehört folglich nicht zum politischen Projekt Europas und nicht einmal zur Gesundheitspolitik.

Ich habe nichts gefunden. Diese Worte sind nicht aufgeführt.

Ich habe auch festgestellt, daß der Kampf gegen den Sexismus – und gegen die Homophobie – auch nicht zu den Projekten Europas gehört.

Die Millionen europäischer Frauen, die getötet werden, gefoltert, vergewaltigt, beschimpft und erniedrigt, zur Prostitution gezwungen, haben keine Bedeutung für den Verfassungsvertrag, der doch die Frauen dazu aufruft, ihn gutzuheißen.

Ich habe nichts gefunden. Der Begriff wird nicht ausgesprochen.

Das politische System, das mehrheitlich von Männern besetzt ist, hat folglich noch eine lange Zukunft vor sich. Und hat keinen Grund zur Beunruhigung.

Folgendes habe ich gefunden, ich zitiere::

  1.  « Bürger » (Art.I-1, I-45, 46, betitelt : « Prinzip der repräsentativen Demokratie»,47, betitelt : « Prinzip der partizipativen Demokratie », I-50, II-99,100,102,103,104,105,106, III-125,126 127, 334  

  2. « Bewohner » (Préambule)

  3. «im Ausland lebende Staatsangehörige » (ArtI-26, ArtI-31, III-133)

  4. « junge Europäer » (Art.III-321

  5. « Konsumenten » (Art.I-14.2, II-98, III-120,172), « indidivueller Konsument » (Art.III.167)

  6. « Staatschefs » (Art.I-21, ), und

  7. « Präsident » (Art.1-21,22,25, III-348) :

  8. « Europaparlament »  (Art. I-39)

  9. « Rat »  (Art. I -39),

  10. « europäischer Rat » (Art.III-295)

  11. « Gerichtshof » (Art.III-355)

  12. « Gericht» (Art. III-356)

  13. « der Minister » (Art.I-26,27,28…),

  14. « der Außenminister » (Art.III-293),

  15. « der «  Generalsekretär » (Art.III-344),

  16. « der « ständige Vertreter » (Art.III-344),

  17. «  der Kandidat » (Art.I.27),

  18. «  der « Richter »,

  19. « der Staatsanwalt » ,

  20. « die Staatsanwälte » (Art.1-29, III-355),

  21. « der Verhandelnde » (Art.III-325),

  22. « der Teamchef » (Ibid.),

  23. « der europäische Mediator» (Art I-49, III-335)

  24. « die Angestellten »

  25. « die Gehaltsempfänger » und

  26. « andere Vertreter der zivilen Gesellschaft ». (Art.I-32)

  27. « die Arbeiter und ihre Vertreter » (Art.II.87),

  28. « der Arbeiter » (Art. II-90, 91, III-133, 134 (3 mal aufgeführt), 136),

  29. « die jungen Arbeiter » (Art.III-135),

  30. « die Arbeitsmigranten, Lohnempfänger oder nicht » , (Art III. 136),

  31. « der entlohnte Arbeiter ». (Art.III-138, 172).

Und schließlich wird einmal genannt die « weiblichen und männlichen Arbeiter » (Art.III-214), der Artbegriff ist wieder einmal nach wie vor männlich.   

Und schließlich – die Liste ist nicht erschöpfend - « Vertreter » (Art. I-23, 24 32, 44),

  1. « Mitglied » (Art. I-59, III-355),

  2. « Agenten » (Art.III-372),

  3. « kompetente nationale Agenten » ( Art. III-273) …

Keine Funktion, keine Eigenschaft, kein Bezug, kein Posten, kein Statut kann in also diesem Projekt betrachtet werden als auch die Frauen betreffend. Es ist unnötig, weiter zu bestehen auf die ausschließlich männliche, patriarchalische, machistische und also nicht-universelle Dimension der angewandten Begriffe in diesem Text...

Auch hier ist eine präzise Analyse erforderlich. In der Reihenfolge der Bezugnahme auf die einzelnen Artikel.

1.) In der « Präambel » des Verfassungsprojektes ist die Gleichheit von Mann und Frau nicht erwähnt, nur das Wort « Gleichheit » an sich, ohne weitere Präzisierung.

Ich habe also als Frau – sogar in bezug auf einen Mann - keinen anerkannten Platz, nicht  in der Union und nicht mittels derUnion. Und auch hier schließt mich als Frau die Verwendung beider Begriffe - « Bewohner » und « Bürger », beide männlich, formell aus.

2.) In « Defintion und Ziele der Union » steht im Artikel, der den « Werten der Union » gewidmet ist: (Art.I-2) :

« die Union ist gegründet auf den Werten der [….] Gleichheit » [ ….].

« Diese Werte sind den Mitgliedsstaaten gemein in einer Gesellschaft , die von der

[…] Gleichheit von Männern und Frauen charakterisiert ist» (im übrigen ganz zuletzt aufgeführt, und nach der « Nicht-Diskriminierung »).

Also ist die Union nicht gegründet auf den « Werten » der « Gleichheit von Mann und Frau ».

Und: die Union gibt sich damit zufrieden, daß die aufgeführte « Gleichheit » als etwas betrachtet wird, was die Gesellschaften der Union charakterisiert.

Die  « Gleichheit von Mann und Frau» gehört folglich nicht zu den europäischen  Werten ».

3.) Im Artikel I-45, der den « Grundsatz der demokratischen Gleichheit » betrifft, ist nur von der « Gleichheit der Bürger » die Rede. Für die Union gibt es folglich keine Bürgerinnen.

4. ) Im Artikel I-3, die « Ziele der Union » betreffend, steht  im 3. Paragraph, daß die Union « die Gleichstellung von Mann und Frau fördert ».

Die Union verteidigt folglich nicht den Grundsatz selbst der Gleichheit zwischen Männern und Frauen, denn « fördern » bedeutet: auf einen höheren Grad heben », etwas « ermutigen », das « Entstehen von etwas hervorrufen » (Le Littré).

 (In der französischen Version heißt es « l´égalité entre les femmes et les hommes », in der deutschen dagegen « Gleichstellung », dies stellt eine Sinnverschiebung dar: von einem Grundsatz zu einem politischem Ziel, A.d.Ü.)

Im dritten Abschnittes des 2. Teils,der « Gleichheit » gewidmet, lese ich: Art. II-80: « Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich ». Und Art. II-83:

Artikel II-83

Gleichheit von Frauen und Männern

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen,einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgeltes, sicherzustellen.

Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.

Die « Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz » - eine sybillinische Redewendung – wird behauptet, obwohl sogar die « Präambeln »keinen Bezug nehmen zur « Gleichheit von Frau und Mann».

Die « Gleichheit von Frauen und Männern » gehört nicht explizit zum Bereich der « Gleichheit im Recht ».

Die « Gleichheit von Mann und Frau », auf die er im Artikel II-83 bezug nimmt (also nach 82 anderen Artikeln) ist nur gesetzt ohne weitere Präzision, als etwas, was « sicherzustellen ist ».

Sofort darauf werden abweichende Maßnahmen aufgeführt, die im übrigen sehr verschwommen sind.  

Der ausdrückliche Bezug auf « Beschäftigung, Arbeit und Entlohnung » kann als etwas betrachtet werden, was dieses Prinzip in anderen Bereich abschwächt.

Es wird folglich alles getan, um diese « Gleichheit von Mann und Frau »ihrer  Bedeutung, ihrem Wert, ihrem Tragweite und ihrem rechtlichem und politischem Projekt zu entleeren. Und um Verwirrrung zu stiften.

7.) Im dritten Teil, der « Politik und des Funktionierens der Union» gewidmet, steht im Artikel III-116:

Artikel III-116

Bei allen in diesem Teil genannten Maßnahmen wirkt die Union darauf hin, daß Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen beseitigt werden und die Gleichstellung von Frauen und Männern gefördert wird.

 (Auch hier entspricht der deutsche Text nicht dem französischem. Ist der französische Begriff des « chercher à... » nur sehr vage, scheint der deutsche des « darauf hinwirken... » entschiedener zu sein; dagegen wurde wieder statt « Gleichheit » - dem französischen Begriff « EGALITE » entsprechend, « Gleichstellung » verwendet, A.d.Ü.)

Zusätzlich zu der bereits aufgeführten Kritik am Begriff des « Förderns » verpflichte  der Ausdruck « darauf hinwirken ... zu beseitigen » die Union zu nichts. Und darüber hinaus betreffen diese Begriffe nur die « Aktionen », auf die die Union » abzielt » im dritten Teil des Textes.

8.) Noch immer im dritten Teil, lese ich im Artikel III-214:

Die « Anwendung eines Grundsatzes «  sicherstellen umfaßt keinerlei konkrete Verpflichtung.

In diesem selben Artikel bezieht er sich auf die Äquivalenz des Statutes der «Chancengleichheit » und der « Gleichbehandlung » »zwischen Männern und Frauen », obwohl beide Begriffe zueinander nicht äquivalent sind und darüberhinaus alle beide im Gegensatz stehen zum Begriff der « Gleichheit vor dem Gesetz».Und, umso mehr, zur « Gleichheit der Rechte ».

Die bereits aufgeführten Kritiken können unverändert auf die § 3 und 4 dieses Artikels angewendet werden.

Im Laufe dieser Darstellung der Artikel, die die Gleichheit von Frauen und Männern betreffen, ziehe ich die Schlußfolgerung, daß die Analyse von manchen Frauen und Männern lächerlich ist, es als ein positives Symbol darzustellen, daß der VVE unter der Bezeichnung « Gleichheit zwischen Frauen und Männern » hierauf bezug nimmt, während die Verfassung, die die europäische Gemeinschaft einführte, von « Gleicheit zwischen Männern und Frauen » spricht.

1.) Der erste Artikel, der die « Nichtdiskriminierung » betrifft, betrifft das Verbot der « Diskriminierung aufgrund der Nationalität »  (Artikel I-4). Und dieses Verbot wird ein zweites Mal unverändert aufgeführt im Artikel II-81, der « Nicht-Diskriminierung » gewidmet.

2.) Der Artikel II-83 – der als einziger die « Gleichheit von Frauen und Männern » betrifft, kommt im VVE erst vor nach dem Artikel, der der « Nicht-Diskriminierung » gewidmet ist.

Folglich ist die « Gleichheit von Frauen und Männern » von geringerer Bedeutung und könnte sogar eine Unterrubrik sein des Konzeptes der « Nichtdiskriminierung ».

3.) Artikel II-81, der der « Nichtdiskriminierung » gewidmet ist, führt aus: « Diskriminierungen insbesondere wegen ... des Geschlechtes ... oder der sexuellen Ausrichtung  .. sind verboten ».

Ein Verbot wird aufgestellt, aber die Mittel, um dieses Verbot durchzusetzen, sind nicht erwähnt. Die Verfahren, die die Diskriminierungen betreffen, setzen so viele Bedingungen voraus, daß sie extrem selten sind.

Der Bezug auf das « Geschlecht » betrifft Frauen nicht mehr als Männer und der Ausdruck « sexuelle Orientierung » ist nichtssagend. (5)

4.)Im Artikel  III-118 heißt es:

« Das Verbot », das der Artikel II-83 aufstellt, verliert seine Bedeutung und seinen Wert, da in diesem Artikel es nur noch darum geht, (die Diskriminierungen ) « zu bekämpfen sucht ». Auch in diesem Fall umfaßt der Ausdruck keinerlei Engagement.

(« l´Union cherche à combattre » , ... zu bekämpfen sucht, in der französischen Version, eine vagere Formulierung als « bekämpfen » in der deutschen Version. A.d.Ü.)

5.) Im Artikel III-124, erster Absatz, heißt es : « Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen und im Rahmen der durch die Verfassung der Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechtes ... oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. « 

Artikel III-124

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verfassung und im Rahmen der durch die Verfassung der Union übertragenen Zuständigkeiten können die für die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erforderlichen Maßnahmen durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz des Rates festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

 (« toute discrimination », alle Diskriminierungen, in der französischen Version, einfach nur: « Diskriminierungen » in der deutschen, A.d.Ü.)

Die Engagements werden immer geringer; tatsächlich geht es nur noch darum, »in der Lage zu sein, die notwendigen Maßnahmen aufzustellen ». Darüber hinaus ist es noch ausdrücklich gesagt in diesem Artikel, daß in diesen Fällen « der Rat einstimmig beschließt, nach Zustimmung des Europaparlamentes ».

Ich schließe daraus, daß zusätzlich zu den bereits aufgeführten Verwirrungen, dieses Textprojekt – das den Frauen kein Recht anerkennt -  logischerweise nicht die Grundlagen des Prinzips der Gleichheit von Männern und von Frauen anerkennen kann.

Und, daß – in den erwähnten Grenzen – der Kampf gegen die Diskriminierungen ein Werkzeug ist, dessen die Frauen sich bedienen könnte, ein Blendwerk ist.

In jedem Fall ist der Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen selbst ein Blendwerk..

Ich suchte nach Bezugnahmen zu Frauenkämpfen, zu ihren Beiträgen zur Geschichte, zum Recht, zur Politik, zum Frieden, zu den mannigfachen feministschen Kämpfen, ich habe keine dieser Worte geschrieben gefunden und keinen dieser Begriffe.

Es kann sehr wohl geschehen, daß der Artikel I-47, der ausführt, daß « die Organe (der Union) einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit repräsentativen Vereinen und der Zivilgesellschaft » pflegen, die feministischen Vereinigungen auszuschließt aus dem «Dialog ».

Es kann daher sehr wohl geschehen, daß Fortschritte der Feministen, die Kritiken der Feministen an der Welt, an den Männern, an der Politik, folglich keinen Daseinsgrund mehr haben, daß die feministischen Werte nicht betrachtet als « Werte der Union » und daß sie nicht betrachtet werden als etwas, was zu ihrer Zukunft gehört.

Die maskuline Vorherrschaft hat folglich noch eine lange Zukunft vor sich; sie muß sich  nicht fürchten.

Alles was für mich politisch wesentlich ist gibt es gar nicht in diesem Text.

Warum sollte ich ein Europa unterstützen, das all dies opfert ohne mit der Wimpfer zu zucken, schlimmer noch: zweifellos für die große Mehrheit der Verfasser des VVE wie für seine Kritiker – ohne sich dessen bewußt zu sein.

Am 29. Mai wähle ich « Nein ».

Ohne Schatten eines Zögerns.


Traduit et édité par Reiner Schleicher, éditions Hexagonal

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Notes de bas de page

1 Der Begriff der « Versöhnung » stellt nur einen Euphemismus dar, um die Feststellung zu vermeiden, daß diese beiden « Leben » unvereinbar sind.

2 In ihrem Artikel 16-3 heißt es: « die Familie ist das natürliche und grundlegende Element der Gesellschaft und hat das Anrecht auf den Schutz durch die Gesellschaft und den Staat » (übersetzt vom Hrsg.) Im Vergleich zu diesem Text von 1948 hat das Projekt des VVE der « Familie » ihren « grundlegenden und natürlichen » Charakter verlieren laßen, und auch den Bezug auf die « Gesellschaft und auf den Staat », die beauftragt wären, sie zu schützen.

3 Die « öffentliche Gesundheit » ist eines der sechs Gebiete, in dem die Union unterstützende, koordinierende oder ergänzende Maßnahmen ergreifen kann, Kapitel V des Teils III.

4 Siehe: Marie-Victoire Louis, « Oui, l’Union européenne légitime la prostitution ». (Ja, die Europäische Union legitimiert die Prostitution »), «  La prostitution aujourd’hui. » (die Prostitution Heute) , ein Kollogium organisiert von der Fondation Scelles vom 16 Mai 2000.  Dieser Text ist zu lesen auf der Homepage der Autorin : marievictoirelouis.net.

5 siehe Marilyn Baldeck, Catherine Le Magueresse, Marie -Victoire Louis, « Le projet de loi du gouvernement Raffarin « relatif à la lutte contre les propos discriminatoires à caractère sexiste et homophobe»  est indéfendable. (« Das Gesetz-Projekt der Regieriung Raffarin « zum Kampf gegen sexistische und homophobe Diskriminierung » ist nicht zu verteidigen », Text vom 30 September 2004, geändert am 26. November 2004


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